KontaktBildergalerieFuhrparkKlassenAusbildungÜber michIndex

Index
 

 

 

Die neuen Führerscheinklassen seit 19.01.2013
Am 19.01.2013 ist die neue Fahrerlaubnis-Verordnung in Kraft getreten.

Die Gültigkeit des Führerscheins ist jetzt auf 15 Jahre begrenzt, danach ist eine Neuausstellung erforderlich. Die Fahrererlaubnis bleibt gültig - es ist keine neue Prüfung erforderlich.

Vor dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine müssen bis spätestens 19. Januar 2033 umgetauscht werden.

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Motorrad-Klassen


Kl. AM gültig für:

Zweirädrige Kleinkrafträder mit maximal 45 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) und unter 50 ccm bei Verbrennungsmotor / max. 4 kW bei Elektromotor.

Dreirädrige Kleinkrafträder mit bbH von maximal 45 km/h, Hubraum max. 50 ccm bei Fremdzündungsmotoren und maximal 4 kW bei Diesel-/Elektromotor.

Vierrädrige Leicht-Kfz mit bbh maximal 45 km/h und Hubraum maximal 50 ccm bei Fremdzündungsmotoren, bzw. Leistung von maximal 4 kW bei Diesel-/Elektromotor. Die Leermasse beträgt maximal 350 kg.

Eingeschlossene Klasse:
Keine
Zusammenfassung der "alten" Klassen M und S

Mindestalter: 16 Jahre


Kl. A1
gültig für:

Krafträder mit Hubraum maximal 125 ccm und Leistung von maximal 11 kW. Das Verhältnis von Leistung/Gewicht beträgt maximal 0,1 kW/kg.

Dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern mit Hubraum über 50 ccm (bei Verbrennungsmotoren) oder bbH über 45 km/h; Leistung maximal 15 kW.

Eingeschlossene Klasse: AM
Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h für Fahrer unter 18 Jahren entfällt.

Mindestalter:
16 Jahre


Kl. A2
gültig für:

Krafträder mit Leistung von maximal 35 kW. Das Verhältnis von Leistung/Gewicht beträgt maximal 0,2 kW/kg.

Eingeschlossene Klassen: AM, A1
Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse "A1" nur praktische, aber kein theoretische Prüfung erforderlich

Mindestalter: 18 Jahre


Kl. A
gültig für:

Krafträder mit Hubraum über 50 ccm oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von über 45 km/h.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Leistung über 15 kW.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit Hubraum über 50 ccm (bei Verbrennungsmotoren) oder bbH über 45 kW, Leistung über 15 kW.

Eingeschlossene Klassen:
A1, A2, AM


Mindestalter: 20 Jahre bei Aufstieg von "A2" auf "A", 21 Jahre für Trikes, 24 Jahre für Krafträder beim Direkterwerb. Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse "A2" nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich.

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------

PKW-Klassen


Kl. B gültig für:

alle Kraftfahrzeuge mit maximal 3.500 kg zG (zulässige Gesamtmasse) und mit einem Anhänger mit maximal 750 kg zG. Es darf höchstens 8 Sitzplätze außer dem Führersitz geben. Wiegt der Anhänger mehr als 750 kg darf das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination maximal 3.500 kg betragen.

Eingeschlossene Klassen: L, AM
Grundvoraussetzung für alle anderen Kraftwagenklassen
Wegfall der Bestimmung "zG des Anhängers darf maximal der Leermasse des Zugfahrzeugs entsprechen".

Mindestalter:
ab 18 Jahren, bzw. ab 17 Jahren bei begleitetem Fahren


Kl. B96
gültig für:

Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zG 750 kg übersteigt. Die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination liegt über 3.500 kg aber maximal 4.250 kg.

Bemerkung: Wird durch Zuteilung der Schlüsselzahl 96 erteilt. Keine Prüfung, aber Schulung erforderlich.

Mindestalter: ab 18 Jahren, bzw. ab 17 Jahren bei begleitetem Fahren



Kl. BE
gültig für:

die Kombination aus einem Fahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit über 750 kg und Kombination, aber maximal 3.500 kg.

Bemerkung: Vorbesitz: Klasse B, es ist keine Theorieprüfung, sondern nur noch die praktische Prüfung erforderlich.

Mindestalter:
ab 18 Jahren, bzw. ab 17 Jahren bei begleitetem Fahren

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------

LKW-Klassen


Kl. C
gültig für:

Kraftfahrzeuge über 3.500 kg zG und maximal 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Der Anhänger darf maximal 750 kg zG haben.

Mindestalter:
21 Jahre, 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer "spezifischen Berufsausbildung"

Vorbesitz: Führerscheinklasse B notwendig.
Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.

Eingeschlossene Klasse:
C1


Kl. CE
gültig für:

die Kombination aus einem Fahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit über 750 kg zG (Lastzüge u. Sattelkraftfahrzeuge)

Mindestalter:
21 Jahre, 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer "spezifischen Berufsausbildung".

Vorbesitz: Führerscheinklasse C notwendig.
Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.

Eingeschlossene Klassen: BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz D1 und DE bei Vorbesitz D


Kl. C1
gültig für:

Kraftfahrzeuge über 3.500 kg zG, maximal 7.500 kg zG und höchstens 8 Sitzplätze außer dem Führersitz. Der Anhänger darf maximal 750 kg zG haben.

Mindestalter: 18 Jahre.

Vorbesitz: Führerscheinklasse B notwendig.
Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.


Kl. C1E
gültig für:

Ddie Kombination aus einem Fahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zG. Das zG der Kombination darf maximal 12.000 kg betragen.

Mindestalter: 18 Jahre.

Vorbesitz:hrerscheinklasse C1 notwendig
Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig. Wegfall der Bestimmmung "zG Anhänger maximal Leermasse des Zugfahrzeugs".

Eingeschlossene Klassen: BE sowie D1E, sofern Vorbesitz Klasse D1



Quelle: Springer Fachmedien München GmbH - Stand Januar 2013

Impressum